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1. Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde - S. 44

1873 - Essen : Bädeker
44 Lehrstand. Zu ihm gehören: die Lehrer in den Volks-, Bürger- und Gelehrtenschulen oder den Gymnasien, in den Gewerbeschulen und auf den Hochschulen oder den Universitäten. In den Volksschulen werden die Kinder vom 6. bis zum 14. Jahre unterrichtet und erhalten diejenige Bildung, die keinem Menschen fehlen sollte, um ein nützliches Mitglied in der Familie, in der bürgerlichen und kirchlichen Gemeinde und im Staate zu werden — eine Bil- dung, welche für jede höhere die Grundlage enthält. In den Bürger- oder Realschulen wird diese Bildung für solche gestei- gert, welche sich den höheren Gewerben, der Kaufmannschaft oder dem Handel u. s. w. widmen wollen. Die Gymnasien werden von denjenigen jungen Leuten besucht, die einst Beamte, Richter, Ärzte, Geistliche u. s. w. werden wollen. Nach ihrer Entlastung von dem Gymnasium besuchen diese die Universität und bereiten sich hier für ihren bestimmten Beruf vor; sie heißen dann Studenten, und ihre Lehrer heißen Professoren. Außer den genannten Unter- richtsanstalten giebt es noch Seminarien für Geistliche und Lehrer. Auch die Geistlichen gehören zum Lehrstande, denn sie unterrichten nicht allein die Jugend in der Religion, sondern verkündigen von der Kanzel herab, am Krankenbette u. s. w. auch den Erwachsenen Gottes Wort, und spenden ihnen die Heilsmittel der Kirche. In Schule und Kirche ist also der Lehrstand unablässig thätig, die Mitglieder des Staates das Wahre vom Falschen — das Rechte vom Unrechten — das Gute vom Bösen unterscheiden zu lehren: sie zu unterweisen in ihren Pflichten gegen sich selbst, gegen ihren Nächsten und gegen Gott, kurz sie durch Unterricht und Erziehung geistig tüchtig zu machen, in ihrem Lebensberufe das erkannte Gute überall zu thun und das Böse überall zu meiden. Dem preußischen Staate gebührt der Ruhm, seit einer Reihe von Jahren durch Gründung muer Unter- richtsanstalten, namentlich der Lehrer-Seminarien und durch die Vermehrung der Volksschulen, so wie durch Einführung eines re- gelmäßigen Schulbesuchs aller Kinder sehr viel gethan und edle, menschenwürdige Bildung unter seinen Bewohnern verbreitet zu haben. Aber trotz Kirche und Schule giebt es leider viele Menschen, die nicht thun, was recht und gut ist, die gegen die Gesetze han- deln, und Vergehen und Verbrechen verüben. Solche zu strafen und unschädlich zu machen, und die guten Bürger in ihrem Leben, ihrem Eigenthum und ihrer Ehre zu schützen, ist die Sache und die Pflicht der Obrigkeit. — Ihre Mitglieder heißen im Allgemeinen Beamte (Staatsbeamte), und diese sind wieder theils poli- zeiliche, theils richterliche, theils verwaltende. Die Verwal- tungsbeamten sind die Vorsteher des Staates, der Provinzen, der Regierungsbezirke, der Kreise, der Gemeinden; sie haben die bestehenden Gesetze zur Ausführung zu bringen, und über deren Beobach- tung zu wachen. Die Polizeibeamten haben die Vergehen gegen das Gesetz anzuzeigen, die Verbrecher zu verhaften und den Gerichten

2. Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde - S. 46

1873 - Essen : Bädeker
46 üben. Unter dem Könige stehen als die höchsten Staats-Beamten die Minister, welche, wie der König, ihren Sitz in Berlin haben. Unter den Ministern stehen für die Provinzen die Oberprästdenten — unter diesen für die Regierungsbezirke die Regierungen — und unter den Regierungen für die Kreise die Landräthe. Es giebt im Staate 8 Minister, 11 Oberpräsidenten, 34 Regierungen und für die sämmtlichen Kreise des Staates eben so viele Landrathe. Leicht ist nun einzusehen, daß durch die große Zahl der Beamten und anderer Veranstaltungen die Verwaltung des Staates sehr viel Geld kostet. Zur Bestreitung dieser Kosten und somit zur Erhaltung der Ordnung, des Rechtes, des Gesetzes, kurz zur Beförderung der allgemei- nen Wohlfahrt ist jeder Staatsbürger verpflichtet, nach seinem Vermögen Abgaben oder Steuern an den Staat zu entrichten. Diese Steuern heißen Staats steuern und sind entweder 1. Grund- steuern, die vom Grund und Boden, 2. Klassen- und Einkommen- steuern, welche vom Vermögen oder Einkommen, oder 3. Gewerbe- steuern, die von den einzelnen Gewerben erhoben werden. Jeder brave Staatsbürger zahlt gerne die ihn treffenden Steuern und ist auch sonst überall bereit, für die Wohlfahrt des ganzen Staates nach Kräften mitzuwirken. Denn der Staat ist nächst der Familie und Gemeinde die große Gesellschaft, in welcher Gott unsern Vätern ihren Wirkungskreis angewiesen hat, in welcher sie mit ihren Familien Schutz stnden für ihr Leben, ihre Ehre und ihre Habe — er ist das Land, worin wir geboren worden, worin wir unsere Kindheit verleben und für unsern dereinstigen Lebensberuf in so vielen nützlichen Dingen unterrichtet werden: er ist unser Vaterland. Wie sollten wir unser Vaterland durch die That nicht lieben!? — Jeder aber, der sein Vaterland liebt, besitzt Vaterlandsliebe oder mit einem fremden Worte: Patriotismus. Der preußische Staat ist ein Theil von Deutschland, und die Bewohner reden meistens die deutsche Sprache. Darum ist er ein deutscher Staat, und seine Bewohner sind Deutsche. Aus wie viel Provinzen bestellt das Königreich Preussen? — Wie heissen sie? — In welcher Provinz wohnen wir? — In welchem Regierungsbezirk? — In welchem Kreise ? — In welcher Gemeinde ? — Wie liegen die übrigen. Provinzen von unserer heimathlichen Provinz? — Welche grenzen an unsere Provinz und welche nicht? — Gieb die Grösse und Einwohnerzahl des Staates an! — Wie heissen die bedeutendsten Gebirge des Staates? — Wo? — Wie heisst das höchste Gebirge? — Gebet jetzt an, was ihr vom Thier-, Pflanzen- und Mineralreich im Staate wisst! — An welche Seen grenzt der Staat? — Wo? — Welche Provinzen haben viele Landseen? — Wie heissen die Haupt- flüsse des Staates? — In welcher Richtung und durch welche Provinzen Messen sie? — Wie heissen die Hauptstände der Bewohner des Staates? — Wofür sorgt der Nährstand? — der Lehrstand? — der Wehrstand? — Woraus besteht-die Armee? — Wo sind die Kriegshäfen der Marine? — Jeder soll jetzt angeben, zu welchem Stande sein Vater gehört! — Wie heisst unser König? — Wie heissen die höchsten Beamten für den ganzen Staat? —'Für die Provinzen? — Für die Bezirke? — Für die Kreise? — Für die

3. Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde - S. 1

1873 - Essen : Bädeker
Erster Abschnitt. Das Vaterland — Deutschland I. Die Staaten Deutschlands. A. Der preußische Staat. L Die Gemeinden. Der Ort, in welchem wir wohnen, ist unser Wohnort. Wohnen wir in einer Stadt, in einem Dorfe oder einem Weiler? — Die Bewohner einer Stadt oder eines Dorfes und der dazu gehörenden Weiler bilden zusammen eine bürgerliche Gemeinde. Die Menschen haben sich zu Gemeinden vereinigt, um einer dem andern bester hel- fen, Leistehen und sich so in einem großen Vereine dasjenige ver- schaffen zu können, was dem einzelnen Menschen und einer einzelnen Familie nicht möglich wäre. Z. B.? — Gegenseitige Hülfleistung und Unterstützung ist also der Zweck der Gemeinde. So wie nun aber in dem kleinsten Vereine, der Familie, der Vater dazu bestimmt ist, die Angelegenheiten derselben ztt ordnen und zu besorgen, damit es der Familie wohlergehe, so sind auch in der Gemeinde Personen an- geordnet, welche dafür zu sorgen haben, daß der Zweck der Gemeinde um so bester erreicht werde. Diese Personen sind der Bürgermeister und der Gemeinderath. Der Bürgermeister verwaltet die Ge- meindeangelegenheiten. Wo viele Menschen nahe zusammen woh- nen, da muß für gute Ordnung gesorgt und darauf gesehen werden, daß ein Mensch dem andern an seiner Person oder seinem Eigen- thum keinen Schaden zufüge, daß keiner die Rechte des andern störe, und jeder seine Pflicht thue. Hierfür sorgt der Bürgermeister. Er sieht darauf, daß die Straßen gehörig gereinigt werden, daß jeder Leim Verkaufe das gehörige Maaß und Gewicht gebrauche, und daß nie- mand Eßwaaren verkaufe, welche verdorben und der Gesundheit schädlich sind. Er wacht über die Sicherheit der Person und des Eigen- thums, oder er handhabt die Polizei. Ein oder mehrere Polizei- diener, Feldhüter und Nachtswächter sind ihm hierbei behülflich und stehen unter seinem Befehle. Alle öffentlichen Gebäude in der Gemeinde: die Kirche, die Schule, das Rathhaus, das Vrandspritzenhaus, ferner die Ge- meindewege, Brücken, Brunnen und Pumpen u. s. w. werden auf Kosten der Gemeinde gebaut und unterhalten, und für die Ver- pflegung der Armen und Waisen wird gesorgt. Hierzu ist aber sehr viel Geld erforderlich, und deswegen muß jeder Einwohner der Gemeinde nach seinem Vermögen Gemeinde» oder Kommunalsteuer Harsters' Leselul für Obern. Slmunan-Ausgave. 1

4. Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde - S. 5

1873 - Essen : Bädeker
5 welcher ein Kreis genannt wird. Wie der Gemeinderath und der Bürgermeister für das Wohl der Gemeinde zu sorgen haben, so sind auch in einem Kreise mehrere Personen dazu bestimmt, die Angelegen- heiten des Kreises zu besorgen. So wie aber an der Spitze der Ge- meindeverwaltung der Bürgermeister als höchster Beamte der Ge- meinde steht, so steht an der Spitze der Kreisverwaltung als höchster Beamte des Kreises: der Lündralh. Die Stadt, worin der Landrath seine Amtsstube oder sein Verwaltungs-Büreau (spr. Büroh) hat, heißt die Kreisstadt, und von ihr bekommt der Kreis seinen Namen*). Wenn jedes Kind in der Schule und zu Hause thun könnte, was es wollte, so würde es in der Schule und in der Familie oft sehr schlimm hergehen. Darum müssen die Kinder ihren Eltern und ihren Lehrern gehorsam sein. Aber wenn alle Leute thun könnten, was sie wollten, dann würde es in jeder Gemeinde noch schlimmer hergehen. Denn nicht alle Menschen denken und thun, was recht ist, sondern einige fügen ihren Nächsten wohl oft Unrecht zu. Hiergegen müssen aber die guten Menschen geschützt, und die, welche Böses thun, müssen bestraft werden. Deswegen sind in jedem Kreise Personen dazu angestellt, welche die vorkommenden Streitigkeiten in Güte auszugleichen oder durch Urtheilsspruch nach den bestehenden Gesetzen zu beenden haben. Diese Personen heißen Richter. Ein oder mehrere Richter, Gericht- schreiber und noch andere Beamte bilden ein Gericht. Die Gerichte befinden sich gewöhnlich in den bedeutendsten Städten des Kreises und heißen Friedens- oder Kreisgerichte. Diejenigen Gemeinden, welche zu demselben Gerichte gehören, bilden einen Gerichtsbezirk. — Wie in der Gemeinde der Polizeidiener, so wachen in den Kreisen die Gens- darmes (spr. Schangdarme) über die Befolgung der bestehenden Po- lizeigesetze und zeigen die Uebertreter derselben dem Gerichte zur Be- strafung an. Diese Strafen sind entweder Geld- oder Gefängniß- strafen. Oft hören wir, daß Diebe, Betrüger und andere böse Menschen in das Gefängniß gesetzt worden sind. Wer aber immer thut, was recht ist, der braucht sich nicht zu fürchten, vor Gericht gebracht und — gar in das Gefängniß gesetzt zu werden. In welchem Kreise liegt unsere Gemeinde? — Wie heisst die Kreisstadt? — Wie viele Gemeinden gehören zu unserm Kreise ? — Wie liegt die Kreis- stadt von unserm Wohnorte? — Welche Gemeinden des Kreises liegen von uns östlich? — Welche südlich? — Westlich? — Nördlich? — Südöstlich? — Südwestlich? — Nordwestlich? — Nordöstlich? — Giebt es Flüsse in unserm Kreise? — Wie heissen sie? — Nach welcher Himmelsgegend Messen sie? — Wohin befindet sich also ihre Quelle? — Ihre Mündung? — Giebt es Gebirge im Kreise? — Wie heissen sie? — Zeichnet jetzt den Kreis ans die Schiefertafeln! — Sie Gemeinden des heimathlichen Kreises, die Entfernung der Orte, ihre Lage vom Wohnorte, die Landstraßen — und wo es deren giebt — die Flüsse und Gebirge des Kreises, so wie die Grenzen desselben werden an der Schultafel veranschaulicht. Auch werden die Kinder mit den wichtigsten Erwerbsquellen und andern Merkwürdigkeiten der übrigen Gemeinden des Kreises, so wie mit dem Namen, der Größe und Einwohnerzahl des Kreises bekannt gemacht.

5. Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde - S. 218

1873 - Essen : Bädeker
218 beit und richteten unter kaiserlichem Ansehen. Von Westphalen aus hatten sie sich über ganz Deutschland verbreitet. Hatte jemand einen Raub oder Mord, oder sonst ein Ver- brechen begangen, so hatte er Ursach genug, vor dem furchtbaren Richterstuhle der Wissenden zu zittern, selbst wenn er vor seinem ordent- lichen Richter der Strafe schon entgangen war. Er wurde alsdann von einem der Freischöppen vor dem heimlichen Gerichte angegeben, und wenn dieser mit einem Eide erhärtete, daß das Verbrechen wirklich von ihm begangen sei, wurde der Angeklagte zur Verantwortung auf- gefordert. Die Vorladung geschah aber nicht öffentlich, sondern einer von den Freifrohnen schlich sich des Nachts ungesehen an die Mauern des Schlosses oder des Hauses, wo der Angegebene wohnte, und schlug die Ladung an die Thüre an. Dieser mußte sich dann an einem be- stimmten Tage an einem gewissen Orte einfinden, der ihm angegeben ward. Hier wartete seiner schon ein Abgeordneter der heiligen Fehme, der ihn mit verbundenen Augen an den geheimen Ort führte, wo die Richter versammelt waren. Gemeiniglich hielten sie ihre Sitzungen bei Nacht in einem dicken Walde, oder in einer Höhle, oder in einem unterirdischen Gewölbe. Hier saßen sie vermummt bei schwachem Lichte in schauerlichem Halbdunkel, und tiefe Stille herrschte unter ihnen und rings um sie her. Der Freigraf allein erhob seine Stimme, hielt dem Vorgeladenen das Verbrechen vor, dessen er angeklagt war, und forderte ihn auf, sich zu vertheidigen. Konnte er sich befriedigend verantworten, so wurde er freigesprochen und eben so geheimnißvoll, als er gekommen war, wieder weggeführt. Wurde er aber seiner Schuld überwiesen, so wurde er zum Tode verurtheilt und noch in derselben Stunde, nachdem man ihm Zeit gelassen, seine Seele in einem kurzen Gebete Gott zu empfehlen, mit einem Dolche niedergestoßen oder an einen Baum auf- geknüpft. Gemeiniglich mußte der jüngste Schöppe das Henkeramt ver- richten, und alles wurde so geheim gehallen, daß niemand erfuhr, wer der Henker gewesen sei. Stellte sich der Angeklagte nicht auf das erste Mal, so wurde die Vorladung noch zweimal wiederholt. Blieb er auch das dritte Mal aus, so erfolgte die Verurtheilung, und einige von den Freischöppen erhielten den Auftrag, den Spruch der Richter an ihm zu vollziehen. Von nun an wurde er von unsichtbaren Händen verfolgt bis an seinen Tod. Traf ihn einer von den Schöppen an einem einsamen Orte, so stieß er ihm ohne Umstände ein Messer in die Brust, oder knüpfte ihn, von einigen seiner Gesellen unterstützt, an den nächsten Baum auf Das blutige Mordgewehr aber wurde neben den Leichnam des Getödteten gelegt oder in die Erde gesteckt, zum Zeichen, daß er nicht unter die Hände eines gemeinen Mörders, sondern, von der heiligen Fehme ver- urtheilt, durch die Hand eines Wissenden gefallen sei. Die Sitzungen der heiligen Fehme wurden aber nicht immer heim- lich, sie wurden auch öffentlich gehalten, doch immer erschienen die Wissenden vermummt. Um Mitternacht versammellen sie sich auf dem

6. Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde - S. 428

1873 - Essen : Bädeker
428 ist Gott; denn er ist nicht geworden. Das Schönste ist die Welt; denn sie ist Gottes Werk. Das Größte ist der Raum; denn er faßt alles tn sich. Das Schnellste ist der Gedanke; denn er springt überall hin. Das Gewaltigste ist das Schicksal; denn es bringt alles unter sich. Das Gescheiteste ist die Zeit; denn sie entdeckt alles." Solon fand bei seiner Heimkehr Stadt und Land in einer großen Verwirrung. Die Reichen hatten das arme Volk ganz in ihrer Ge- walt. Wenn die Armen die Zinsen nicht bezahlen konnten, so wurden sie zu Sklaven gemacht oder verkauft. Die Reichen waren Richter und richteten nach Willkür. An die Stelle der Könige waren Archonten getreten, und zu einem solchen wählte man Solon. Als Regent des Staates sollte er neue Gesetze geben. Da die Verschuldung der meisten Bürger von Athen das größte Übel war, woran das Gemeinwesen litt, so suchte er die Schuldforderungen zu ermäßigen. Die bisherigen von Drako herrührenden Gesetze, welche auf alle Vergehungen ohne Unter- schied Tod oder Verbannung setzten, waren wegen ihrer allzugroßen Strenge unbrauchbar. Solon milderte diese Gesetze und suchte das Volk zur Menschlichkeit zu gewöhnen. So verordnete er: wer in einem Tem- pel Schutz suche, der solle da unangefochten bleiben; von Todten solle man nichts Übeles reden; Fremdlinge solle man nicht beleidigen, son- dern gastlich aufnehmen; Verirrten den Weg zeigen; die Sklaven solle man menschlicher behandeln; wer im Kriege verstümmelt worden sei, der solle auf Kosten des Staates erhalten werden. Was die Verfassung betrifft, so übertrug er der Volksversammlung das Recht, Krieg und Frieden zu beschließen, Bündnisse einzugehen, die Staatsbeamten zu erwählen und Gesetze zu geben und aufzuheben. Das ganze Volk theilte er nach dem Vermögen in vier Klassen. Die vierte Klasse, welche alle ganz unbemittelte Bürger umfaßte, hatte zwar Theil an der Volksversammlung, konnte aber keine Staatsämter bekleiden, was auch schon darum unmöglich gewesen wäre, weil die Ämter keine Ein- künfte gewährten. Die neun Archonten, als höchste obrigkeitliche Per- sonen, welche die obere Leitung des Krieges, Gottesdienstes und des Gerichtswesens hatten, beschränkte Solon durch den Rath der 400 (Senat), der jedes Jahr aus ganz unbescholtenen Bürgern neu gewählt wurde. Die größte Gewall lag in den Händen des obersten Gerichtshofes, wel- cher Areopag genannt wurde und aus den erfahrensten und redlichsten Männern zusammengesetzt war. Die Archonten wurden nach Ablauf ihres Regierungsjahres in denselben aufgenommen. Der Areopag war der Hauptpfeiler, auf welchen die Verfassung sich stützte, denn er forderte Rechenschaft von den Archonten über ihre Amtsführung, führte die Auf- sicht über die öffentlichen Sitten, unterwarf die Volksbeschlüsse einer noch- maligen Prüfung und konnte dieselben billigen oder verwerfen. Seine gerichtlichen Sitzungen, in welchen er ohne weitere Berufung über Leben und Tod entschied, hielt er bei Nacht und ohne Licht. Die Abstimmung geschah durch Scherben, welche man entweder in die Urne des Todes oder in die der Erbarmung warf. Die strenge Gerechtigkeit dieses

7. Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde - S. 45

1873 - Essen : Bädeker
45 zu überliefern. Die richterlichen Beamten haben den eines Ver- gehens Angeklagten in Untersuchung zu nehmen und nach Befund freizusprechen oder zu verurtheilen. Schwerere Vergehen aber, Ver- brechen, werden unter dem Vorsitze königlicher Richter vor Schwur- gerichten verhandelt, welche aus unbescholtenen Bürgern bestehen, die Geschworene genannt werden. Die Geschworenen haben nach Fest- stellung des Thatbestandes über den eines Verbrechens Angeklagten ihr „Schuldig oder Nicht schuldig" auszusprechen, worauf alsdann die richterliche Verurtheilung oder Freisprechung erfolgt. Zurauf- bewahrung der verurtheilten Verbrecher dienen die Zuchthäuser. — Die Obrigkeit im Staate soll dem Unrecht, dem Bösen, wehren und bildet daher den Wehrstand im weitern Sinne; aber der Wehr- stand im eigentlichen Sinne ist die bewaffnete Macht, das Militair, die Armee oder das Kriegsheer, welches aus dem stehenden Heere und aus der Landwehr besteht. Jeder wehr- hafte Preuße gehört 7 Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, zum stehenden Heere — und zwar die ersten 3 Jahre bei den Fahnen, die letzten 4 Jahre in der Reserve — und die folgenden 5 Lebensjahre zur Landwehr. Die Kriegs-Marine (Kriegsflotte) in der Nord- und Ostsee ist dazu bestimmt, die Gewässer und Küsten, sowie den Seehandel zu schützen. Der Kieler Hafen und der Jahdebusen sind zu Kriegshäfen bestimmt. Die gesammte Land- und Seemacht ist dazu da, den Staat gegen Angriffe äußerer Feinde, sowie gegen Aufruhr und Empörung im Innern zu schützen. 6. Ihrer Religion nach sind die Bewohner des preußischen Staates Christen; doch leben zerstreut unter diesen auch etwa 314,000 Juden. Die Christen unterscheiden sich nach dem Bekenntnisse ihrer Religion in Evangelische und Katholiken. Die Mehrzahl, fast 2/3 der Bevölkerung, bekennt sich zur evangelischen, und y3 zur katholischen Religion. Die Rheinprovinz, Westphalen, Schlesien und die Provinz Posen sind überwiegend von Katho- liken, dagegen die Provinzen Sachsen, Hessen-Nassau, Han- nover, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Pommern und Preußen" vorherrschend von Evangelischen bewohnt. Juden wohnen in allen Provinzen, die meisten aber in der Provinz Posen. 7. An der Spitze des preußischen Staates und der gesammtcn Verwaltung desselben steht als Regent, Fürst oder Landesherr der König von Preußen: Wilhelm I. Da der König seinen Sitz oder seine Residenz in Berlin hat, so ist diese Stadt die Haupt- oder Residenzstadt des Staates. — Aus dem bisher Gesagten ist leicht einzusehen, welch eine große bürgerliche Gesellschaft ein Staat ist, und daß ein solcher unmöglich von einem Einzelnen, dem Könige allein, verwaltet werden kann: und eben deswegen sind die im Vor- hergehenden genannten Veranstaltungen und Beamten des Staates nöthig, die alle ihre Amtsgewalt im Namen des Königs aus-

8. Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde - S. 2

1873 - Essen : Bädeker
2 bezahlen. Der Kommunal-Empfänger ist dazu bestimmt, die Ge- meindesteuer zu empfangen und die Gemeindekasse zu verwalten. Der Bürgermeister, der Gemeinde-Empfänger, der Polizeidiener u. s. w. haben ein Amt in der Gemeinde; sie sind Gemeinde-Beamte. Jeder brave Einwohner der Gemeinde befolgt pünktlich die Anordnungen der Gemeinde-Obrigkeit. Er bezahlt gerne die ihn treffende Gemeinde- steuer und ist überall bereit, für das Gemeinwohl nach seinen Kräften mitzuwirken; denn jeder gute Mensch freut sich darüber, wenn es allen Gemeindegliedern wohlergeht. — In unserer Gemeinde wohnen_____ Menschen. — Hat eine bürgerliche Gemeinde eine Kirche, so bildet sie auch eine kirchliche Gemeinde oder eine Pfarre. Es giebt aber auch bürgerliche Gemeinden, welche aus mehreren Pfarren bestehen. Die Kirchengemeinden sind entweder katholische oder evangelische Ge- meinden; an einigen Orten giebt es aber auch israelitische oder jüdische Gemeinden, deren Kirchen Synagogen heißen. Jeder Kirchengemeinde ist ein Pfarrer vorgesetzt. Der Pfarrer ist die geistliche Obrigkeit in seiner Gemeinde. Er unterrichtet die Kinder m der Religion, verkündigt Gottes Wort, hält den Gottesdienst, spendet die Heilsmittel der Kirche, tröstet die Kranken und be- gleitet die Todten zu ihrer Ruhestätte. — Jede Gemeinde hat gewöhn- lich auch ihre eigene Schule mit' einem oder mehreren Lehrern. In der Schule werden die Geisteskräfte der Kinder geweckt und ge- übt. Durch Unterricht und Erziehung sollen sie hier zu guten Menschen herangebildet werden. Kinder, welche ihre Jugendzeit gut anwenden, durch regelmäßigen Schulbesuch, Fleiß und gutes Betragen ihren Eltern und Lehrern Freude machen, werden der- einst nichliche Mitgliederder bürgerlichen und kirchlichen Gemeinde. Die Jugend ist die Zeit der Saat, Das Alter erntet Früchte, Wer jung nicht, was er sollte, that, Deß' Hoffnung wird zunichte. — Den Fleiß belohnt die Ewigkeit; Doch die verlor'ne Jugendzeit Kann Gott nicht wiedergeben. Wie heisst unser Wohnort? — In welcher bürgerlichen Gemeinde leben wir? — In welcher kirchlichen Gemeinde? — Wer ist die Obrigkeit in der bürgerlichen Gemeinde? — In der kirchlichen? — Welche Pflichten haben wir gegen die Gemeinde-Obrigkeit? — Welche gegen die geistliche Obrigkeit? — Was wisst ihr von der Entstehung unseres Wohnortes? — Nennt die bedeutendsten Gebäude unseres Wohnortes! — Gebt an, nach welcher Himmelsrichtung sie von unserer Schule liegen! — Wie führt die Strasse an unserer Schule vorbei? — Von — nach! — Gebt die Richtung der übrigen Strassen unseres Wohnortes an! Zeichnet jetzt unsere Schule und die Haup tgebäude unseres Wohn- ortes mit ! 1. die Strassen aber mit Linien auf eure Schiefertafeln! — Schreibet auf, wie diese Gebäude von unserer Schule liegen und nach weichen Bichtungen die Strassen führen t —

9. Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde - S. 217

1873 - Essen : Bädeker
217 mit seinem Bündniß gar nicht zufrieden und machte ihm Vorwürfe»" sogar behauptete der Papst, ein solches Versprechen brauche man gar nicht zu halten. Da war Friedrich nicht im Stande, die Bedingnisse zu erfüllen, welche Ludwig gemacht hatte, und schon kam die Zeit, wo er gelobt hatte, in die Gefangenschaft zurückzukehren. Er selbst erschrak, wenn er an das Gefängniß dachte, in dem er drei Jahre geschmachtet hatte. Als der Tag der Rückkehr kam, da wollten alle die Seinigen in Thränen über sein trauriges Schicksal vergehen; aber Treue und Eid galten ihm mehr, als alles Andere. Er riß sich los und erschien vor Ludwig. Dieser war so gerührt durch die Redlichkeit seines Freundes, daß er rief: „Komm, Friedrich, wir wollen zusammen die Kaiserkrone tragen!" Von Stund an lebten sie wie Brüder beisammen, aßen an rinem Tisch, schliefen in einem Bett, und wenn Einer abwesend war, besorgte ihm der Andere seine Geschäfte und behütete sein Land. Friedrich starb 1330, und Ludwig 1347 auf einer Bärenjagd, unvermuthet. 23. Die Fehmgerichte. Vom dreizehnten bis in das sechszehnte Jahrhundert bestanden durch ganz Deutschland furchtbare heimliche Gerichte, die grobe Verbrecher aller Art vor ihren Richterstuhl zogen und, wenn sie sich nicht genügend rechtfertigen konnten, mit dem Tode bestraften. Es war gefährlich, sich vor ihnen zu stellen, und noch gefährlicher, sich auf ihre Vorladung nicht einzufinden. Ihren ersten und vornehmsten Sitz hatten sie in Westphalen (in Dortmund), darum hießen sie auch die westphälischen Freigerichte; den Namen Fehmgericht hatten sie aber von dem alt- deutschen Worte verfehmen, das so viel heißt als verbannen. Jedes solche Gericht bestand aus einem Frei grafen und einer An- zahl Freischöppen oder Beisitzer, die man auch Wissende nannte, weil sie um die Geheimnisse der heiligen Fehme wußten. Solcher Beisitzer mußten wenigstens vierzehn fein; gemeiniglich waren deren aber viel mehr. Man rechnet, daß in ganz Deutschland über 100,000 ver- breitet waren; denn in jeder Stadt hielten sich Mistende auf, von denen die Bürger beobachtet wurden. Ihre Sitzungen nannten sie Freidinge. Jeder Freigraf und Freischöppe mußte auf rother Erde, das heißt im Westphälischen, belehrt und beeidigt worden sein. Der Eid, den man ihnen bei ihrer Aufnahme zur Sicherung ihrer Verschwiegenheit abnahm, war furchtbar. „Ich schwöre," mußten sie sprechen, „die heilige Fehme halten zu helfen und zu verhehlen vor Weib und Kind, vor Vater und Mutter, vor Schwester und Bruder, vor Feuer und Wind, vor allem, was die Sonne bescheint, der Regen benetzt, vor allem, was zwischen Himmel und Erde ist" rc. Ein Schöppe, der seinen Eid brach, der sollte der Hände und Augen beraubt und mit herausgerissener Zunge an einem dreifachen Strick, zwei Meter höher als andere Schelme, gehenkt werden. Sämmtliche Freistühle erkannten den Kaiser für ihr Oberhaupt, machten ihn gleich nach seiner Krönung zu ihrem Mitwissern-

10. Nr. 22 - S. 33

1904 - Breslau : Hirt
Die Verwaltung im Königreich Preußen. 33 §45. einer ganzen Provinz steht der Oberpräsident, an der Spitze eines Regierungsbezirkes steht der Regierungspräsident, an der Spitze eines Kreises der Landrat, an der Spitze einer Stadt der Magistrat, an der Spitze eines Amtsbezirkes der Amtsvorsteher, an der Spitze eines Dorfes der Gemeindevorstand und an der Spitze eines Gutsbezirkes der Gutsvorsteher. In jedem Regierungsbezirke steht unter dem Regierungspräsidenten ein Regierungs- kollegium. Dasselbe besteht gewöhnlich aus 2 Abteilungen. Die 1. Abt. ist die für Kirchenverwaltung und Schulwesen, die 2. ist die für direkte Steuern, Domänen und Forsten. Die Mitglieder des Regierungskollegiums heißen Regierungsräte und werden, wie der Regierungspräsident und der Oberpräsident, vom Könige ernannt. Die Provinz verwaltet gewisse Angelegenheiten Wegebau, Landesverbesserung, Armenwesen, Irren-, Taubstummen- und Blindenanstalten u. a.) unter der Oberaufsicht der Staatsbehörden selbständig, wofür ihr aus den Einnahmen des Staatshaushaltes eine bestimmte Geldsumme überwiesen ist (Provinzial-Landtag, Provinzial-Ausschuß, Landes- direktor). Auch der Kreis besorgt manche Angelegenheiten z. B. Wegebauten, Armenpflege, Entwässerungsangelegenheiten u. a. selbst. Aus den größern ländlichen Gutsbesitzern, den Land- und Stadtgemeinden werden Personen gewählt, Kreistagsabgeordnete genannt, die zusammen den Kreistag bilden. Die Beschlüsse des Kreistages hat der Kreisausschuß auszuführen. Derselbe besteht aus dem Landrat und 6 Mitgliedern, welche vom Kreistage aus der Zahl der Kreisangehörigen auf 6 Jahre gewählt werden. Der Landrat wird vom Könige ernannt. Beamte des Kreises sind: der Kreis- schulinspektor, Kreisarzt, Kreiswundarzt, Kreistierarzt, Kreisbaumeister, Kreissteuerein- nehmer. Zur Ausübung der vollziehenden Polizei stehen dem Landrat Gendarmen zur Verfügung. Die Stadtbezirke werden von dem Magistrat und der Stadtverordneten-Versamm- lung verwaltet. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, dem Beigeordneten, dem Kämmerer und einer Anzahl von Ratsmännern oder Ratsherren (in größeren Städten Stadträten). Der Bürgermeister und der Kämmerer werden von der Stadt (Stadtverord- neten-Versammlung) auf 12 Jahre gewählt und beziehen ein Gehalt. Die übrigen Mit- glieder werden auf 6 Jahre gewählt und beziehen gewöhnlich kein Gehalt; ihr Amt ist ein Ehrenamt. Alle Magistrats-Mitglieder bedürfen der Bestätigung der Regierung. Der Magistrat hat auf Ordnung in der Stadt zu sehen, hat mit Hilfe des Kämmerers die Gelder der Stadt zu verwalten, die Gemeinde-Beamten anzustellen und zu beaufsichtigen, die Verfügungen der vorgesetzten Behörde auszuführen. — Die Mitglieder der Stadt- verordneten-Versammlung werden von den Bürgern ans 6 Jahre gewählt. Ohne Bewilli- gung dieser Behörde darf der Magistrat keine städtischen Gelder verausgaben. Sie hat auch Beschluß zu fassen über Aufbringung von Gemeindesteuern. Der Gemeindevorstand auf dem Dorfe wird von der Gemeinde gewählt und besteht aus dem Schulzen und zwei Schöffen (Schöppen, Gerichtsmännern, Dorfgeschworenen). Der Amtsvorsteher wird vom Oberpräsidenten auf 6 Jahre ernannt. In denjenigen Amts- bezirken, die nur aus einer Gemeinde oder einem selbständigen Gutsbezirke bestehen, ist der Gemeinde- bez. Gutsvorsteher zugleich Amtsvorsteher. Unter dem Oberpräsidenten steht in jeder Provinz ein Provinzial-Schul-Kollegium, welches die höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Progymnasien) und die Schul- lehrer-Seminare zu beaufsichtigen hat. — Die Rechtspflege wird durch Gerichte aus- geübt. Es gibt Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. — Die Angelegenheiten der protestantischen Kirche werden durch den Oberkirchenrat in Berlin geleitet, unter welchem in den Provinzen die Konsistorien stehen. Die Mitglieder der letztern sind Kon- sistorialräte; an der Spitze steht der Konsistorial-Präsident und ein General-Superintendent. Unter den Konsistorien stehen die Supcrintendentnren (Diözesen), deren jede mehrere Kirch- spiele umfaßt. Die Geistlichen einer Diözese stehen unter dem Superintendenten. Die Katholiken verteilen sich in kirchlicher Beziehung in folgende Bistümer: Ermland, Kulm, Posen-Gnesen, Breslau, Münster, Paderborn, Cöln, Trier, Osnabrück, Hildesheim, Fulda, F. Hirts Realienbuch. Nr. 3. Z
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